Liebe Leserin,
lieber Leser,
in unseren Seminaren wird häufig über die Notwendigkeit bzw. Verpflichtung von bestimmten Aushängen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten diskutiert.
Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind z.B.:
- abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen
- Transformatorzellen
- Schaltzellen
- Verteilungsanlagen in Blechgehäusen bzw. in anderen Verteilungsanlagen
- Triebwerksräume von Aufzügen
- Maststationen
Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten müssen mit dem Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ (nach ISO 7010-W012 bzw. W012 der ASR A1.3) gekennzeichnet sein. Auch leicht entfernbare Abgrenzungen müssen auf diese Weise markiert sein. Zutritt zu diesem Raum bekommen nur Elektrofachkräfte (EFK) und elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP), allerdings dürfen Laien diese begleiten.
Das nachfolgende Foto zeigt exemplarisch eine Betriebsstätte mit diversen Aushängen wie bspw. die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und die DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen“.
Es gibt unterschiedliche Meinungen zum Thema. Was muss, was kann?
Gemäß §24 der DGUV Vorschrift 1 wird ein Aushang bzgl. Erste-Hilfe gefordert. Vorgegeben ist auch, das freie Feld auf der Tafel mit Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über kompetente Personen / Leitstelle sowie über Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser zu ergänzen. Diese wichtigen Informationen fehlen oft im Ernstfall. Bitte überprüfen Sie einmal Ihre Einträge und den Notfallplan auf Aktualität. Sicherlich ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung der EFK in Kombination noch effektiver.
Bild: Erste-Hilfe-Plakat nach DGUV Information 204-001
Das ist schon einmal geklärt. Aber wie gehen wir mit den VDE-Aushängen um?
Schilderhersteller verweisen auf die aktuellen Fristen die in den VDE-Bestimmungen genannt werden. Es wird zudem gerne nachgeholfen mit Hinweisen wie z.B. „Der Countdown für wichtige
Kennzeichnungspflichten läuft ab“.
Was ist denn nun rechtsverbindlich?
Müssen Sie überhaupt Aushänge mit den VDE-Bestimmungen an die Wand hängen?
Was schreibt der Gesetzgeber bzw. die Berufsgenossenschaft vor?
Es gibt eine Aushangpflicht für Arbeitgeber die ihre Mitarbeiter über bestimmte Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz informieren müssen. Dazu werden die Gesetze ausgehängt oder an
geeigneten Stellen ausgelegt oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
An dieser Stelle einige ausgewählte Beispiele:
Arbeitszeitgesetz, § 16 Abs. 1 ArbZG; Gefahrstoffverordnung, § 14 Abs. 1 GefStoffV Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Unterrichtungspflicht nach § 15 Abs. 5 SGB VII Unfallversicherungsträger,
der für den Betrieb zuständig ist, § 138 SGB VII Jugendarbeitsschutzgesetz, §§ 47, 48, 54 JArbSchG und andere mehr.
Eine ausführliche Auflistung erhalten Sie z.B. bei Ihrer IHK.
Bezüglich einer Aushangpflicht von VDE-Bestimmungen gibt es kein „MUSS“ lediglich ein „KANN“.
Betrachten wir gemäß Gefährdungsbeurteilung die Aushänge in Bezug auf die Restrisikominimierung fällt der Nutzen geringer aus als der Aufwand. Denn wer sich für einen Aushang der VDE-Bestimmungen
entschlossen hat muss diese auch regelmäßig aktualisieren. Ein alter Aushang kann irritieren oder sogar veraltete Arbeitsweisen beinhalten.
In der Praxis sind die Schilder / Aushänge häufig veraltet oder mittlerweile gar historisch interessante Sammlerstücke mit Seltenheitswert. In manchen Anwendungsfällen sind diese Tafeln sogar
kontraproduktiv z.B. in Kompakt-Trafostationen wird manchmal das Lüftungsgitter mit einem Aushang verdeckt und die techn. Funktion dadurch beeinträchtigt.
Nebenbei bemerkt ist die Schrift auch so klein gedruckt, dass ein Lesen unzumutbar ist. Wer hat denn letztendlich den Nutzen davon? Diese Frage kann sich wohl jeder selbst beantworten.
Praktikertipp
Veraltete Schilder für ungültig erklären bzw. demontieren oder gegen aktuelle Schilder austauschen.
Neue elektrische Betriebsräume nicht mehr mit „VDE-Tafel“ bestücken. Entscheidend ist die unterwiesene und qualifizierte Elektrofachkraft, die die einschlägigen VDE-Bestimmungen im Kopf hat und
weiß wo der Arbeitgeber die wichtigsten Vorschriften ausgelegt und / oder elektronisch zugänglich gemacht hat.
Ebenfalls praxisrelevant sind die nachfolgenden Fragen zu den aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen gemäß ASR A1.3 (vormals BGV A8).
Müssen alle alten Sicherheitskennzeichen ausgetauscht werden?
Gibt es eine Nachrüstpflicht?
Wie verhalten Sie sich rechtskonform?
Die Antworten erhalten Sie in unseren Seminaren für Elektrofachkräfte.
Teilen Sie uns gerne Ihre Meinung bzw. Ihr Vorgehen hinsichtlich der Aushänge und Schilder mit.
Wir begrüßen einen Dialog, denn es gibt immer mehrere Wege die zum Ziel führen getreu dem Motto:
NULL Unfälle durch NULL Fehlschaltungen